Bewerbungsgespräch bestanden – Probezeit absolvieren


Nach einem erfolgreichen Bewerbungsgespräch kommt in der Regel die Einstellung in ein neues Arbeitsverhältnis – in der Regel mit einer Probezeit. Die ist dazu da, dass sich beide Seiten beschnuppern und die Zusammenarbeit testen können. Was Arbeitnehmer dabei beachten sollten, erfahren Sie hier.

Probezeit absolvieren: Dazu ist sie da

In der Regel werden Arbeitnehmer keinen unbefristeten Arbeitsvertrag ohne Probezeit bekommen. Die Probezeit dient nämlich dazu, dass sich der Arbeitnehmer einen Eindruck vom Arbeitnehmer, seiner Arbeitsweise und davon machen, ob dieser in das Team passt.

Sollte das nicht so sein, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in der Probezeit noch relativ einfach beenden. Denn während dieser Zeit kann der Arbeitsvertrag ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

Das gilt auch für den Arbeitnehmer. Sollte dieser feststellen, dass der Arbeitgeber oder die Tätigkeit nicht das ist, was er sich vorgestellt hat, kann er ebenso schnell das Arbeitsverhältnis auflösen – ohne lange Kündigungsfrist oder Gründe zu nennen.

Kündigung in der Probezeit: Das sollten Sie wissen

Dementsprechend ist eine Kündigung in der Probezeit gar nicht so selten. Es kann durchaus sein, dass der Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch andere Sachen versprochen hat, als sich nun als Wahrheit herausstellen.

Sollten Sie mit dem neuen Job unzufrieden sein, können Sie daher in der Probezeit ganz ohne Probleme kündigen. Ein einfaches Kündigungsschreiben genügt dafür und Sie sind mit einer Frist von zwei Wochen frei für den nächsten Job.

Umgekehrt kann sich allerdings auch Ihr neuer Arbeitgeber ebenso schnell von Ihnen trennen. Die Option, das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen besteht übrigens bis zum Ende der Probezeit. Damit können Sie theoretisch noch am letzten Tag der Probezeit das Arbeitsverhältnis ohne weiteres beenden.

Kann ich in der Probezeit Urlaub beantragen?

Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass Ihnen in der Probezeit noch kein Urlaub zusteht. Das stimmt so allerdings nicht. Der Irrtum beruht darauf, dass Arbeitnehmer noch keinen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub haben. Das bedeutet aber nicht, dass sie gar keinen Urlaub nehmen dürfen.

Laut Paragraph § 4 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) steht nämlich sehr wohl auch Arbeitnehmern in der Probezeit Urlaub zu, allerdings nur anteilig für die Zeit, in der sie gearbeitet haben.

Jedoch darf man dabei noch weitere Faktoren nicht außer acht lassen: Haben andere Beschäftigte schon früher Urlaub eingereicht, muss der neue Mitarbeiter mit seinem Urlaubswunsch hinter diesen zurücktreten.

Ähnlich verhält es sich auch, wenn dringende betriebliche Belange dem Wunsch nach Urlaub entgegen stehen. Das kann zum Beispiel in der Urlaubszeit der Fall sein, wenn ohnehin viele Mitarbeiter Urlaub beantragen oder beispielsweise bei einem Auftragshoch im Unternehmen, wenn alle Mitarbeiter gebraucht werden.

Krank in der Probezeit: Was tun?

Viele Arbeitnehmer fürchten sich, wenn Sie in der Probezeit krank werden. Da sie keinen Kündigungsschutz haben, fürchten sie nämlich, schnell entlassen zu werden. Diese Gefahr besteht natürlich immer. Jedoch sollte man sich dabei vor Pauschalaussagen hüten.

Es kommt darauf an, wie krank der Arbeitnehmer in der Probezeit ist. Bei einer einfachen Erkältung sollten Sie sich nicht unbedingt krank melden. Hier haben Sie vielmehr die Gelegenheit, Einsatzbereitschaft und Motivation zu zeigen.

Etwas anderes ist es dagegen, wenn Sie an einer ansteckenden Krankheit mit Fieber und weiteren schlimmeren Symptomen leiden. In diesem Fall sollten Sie lieber Zuhause bleiben. Auch um die weitere Belegschaft vor einer Ansteckung zu schützen. Der Arbeitgeber hat nämlich nichts davon, wenn Sie sich zur Arbeit schleppen, nur wenig Leistung bringen können und sogar noch weitere Angestellte anstecken.

Reden Sie in diesem Fall lieber ganz offen mit Ihrem Arbeitgeber und schildern Sie ihm die Sachlage. Natürlich sollten Sie so schnell wie möglich eine Krankmeldung eines Arztes vorlegen.

Übrigens gibt es im Hinblick auf die Lohnfortzahlung während der Krankheit in der Probezeit eine Sonderregelung. Während Arbeitnehmer in einem regulären Arbeitsverhältnis während ihrer Krankheit weiterhin Lohn oder Gehalt erhalten, ist das während der ersten vier Wochen in der Probezeit anders. In dieser Zeit erhalten Sie nämlich kein Geld, wenn Sie aufgrund einer Krankheit dem Arbeitsplatz fern bleiben. Gemäß Paragraph § 3 Abs. Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) greift die Entgeltfortzahlung während einer Krankheit erst ab der fünften Woche der Probezeit.